Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis
(bitte lesen Sie dazu auch die beiden anderen Abschnitte "Gesetzestext" und "erfasste Straftatbestände" weiter unten)
Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis
Die Einholung ist verpflichtend für alle Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die im GSC im Kinder- und Jugendbereich tätig sind!
Hintergründe:
Das Bundesgesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und sexuellem Missbrauch trat 2012 in Kraft (Neufassung des § 72a SGB VIII).
Die Vorschrift verfolgt das Ziel, Kindswohlgefährdungen vorzubeugen, indem verhindert werden soll, dass Personen, die wegen sexueller Gewalt und sexuellem Missbrauch einschlägig vorbestraft sind, weiterhin Aufgaben im Kinder- und Jugendbereich übernehmen.
Auch die freien Träger (z.B. Sportvereine), die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, wurden vom Landratsamt Starnberg (Kommunale Jugendarbeit/ Fachbereich Jugend und Sport) im September 2015 aufgefordert sich an diesem Schutzauftrag zu beteiligen und verpflichtet eine entsprechende Vereinbarung zu unterschreiben (Gesetzliche Grundlage § 72a Abs.2 SGB VIII und Abs.4 SGB VIII). Wer nicht unterschreibt riskiert den Verlust von Zuschüssen. Diese Vereinbarung wurde am 28.September 2015 vom Vorstand unterschrieben.
Verpflichtung zur Einholung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses:
Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung ist der GSC verpflichtet, von allen Übungsleiterinnen und Übungsleitern ab dem 14.Lebensjahr, die Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren trainieren, anleiten, beaufsichtigen und betreuen, ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis/ Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen. Ebenso haben alle Übungsleiterinnen und Übungsleiter die mit den Kindern und Jugendlichen Übernachtungen durchführen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis/ Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis für Ehrenamtliche:
Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer Person. Im Vergleich zum "einfachen" Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz (Bzrg) unterscheidet sich das erweiterte Führungszeugnis gemäß §30a Bzrg dadurch, dass unter anderem auch Verurteilungen wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit aufgenommen werden, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten erkannt wurde, auch wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis weist daher alle derartigen Vorverurteilungen zusätzlich zu den sonstigen Einträgen im normalen Führungszeugnis aus. Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis dient somit der Gefahrenabwehr, d.h. damit soll die Gefahr von Sexualstraftaten an Schutzbefohlenen abgewehrt werden, indem vermieden wird, dass einschlägig vorbestrafte Personen in der Kinder- und Jugendarbeit tätig werden(Gesetzliche Grundlage § 72a Abs. 1 SGB VIII).
Datenschutz:
Es besteht ausschließlich das Recht der Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis. Es darf vom GSC nicht einbehalten, kopiert, oder abgeheftet werden. Die Einsichtnahme kann nur in einer Liste vermerkt werden. Dabei werden Name, Geburtsname, Geburtsdatum, das Ausstellungsdatum und das Datum der Einsichtnahme festgehalten, sowie der Vermerk, dass keine jugendarbeitsrelevante Eintragung vorliegt, festgehalten. Es gibt nur eine Liste, der Verein hat aber keinen Nachweis in der Hand. Aus diesem Grund wurde die Unbedenklichkeitsbescheinigung eingeführt.
Unbedenklichkeitsbescheinigung:
Der Übungsleiter/ die Übungsleiterin geht mit dem zugeschickten erweiterten polizeilichen Führungszeugnis zum Einwohnermeldeamt und lässt sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen.
Vorteil: Diese darf nun mit Einverständnis des Übungsleiters/ der Übungsleiterin zu den Akten genommen werden und es bleiben die Persönlichkeitsrechte gewahrt, da der Verein etwaige Einträge, die nicht im Zusammenhang mit Sexualstraftaten stehen, nicht zu sehen bekommt.
Schritt für Schritt zum erweiterten polizeilichen Führungszeugnis/ Unbedenklichkeitsbescheinigung:
1. Der Übungsleiter/ die Übungsleiterin wird durch die Geschäftsstelle aufgefordert das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis zu beantragen/ einzuholen. Hierfür bekommt der Übungsleiter/ die Übungsleiterin eine Bescheinigung von der Geschäftsstelle, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Damit ist das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis kostenlos.
2. Die Pflicht zur Einholung gilt für alle Übungsleiterinnen und Übungsleiter ab dem 14. Lebensjahr, die Kinder und Jugendliche trainieren, betreuen, beaufsichtigen und/ oder Übernachtungen durchführen.
3. Persönliche Beantragung des kostenlosen erweiterten, polizeilichen Führungszeugnisses unter Vorlage eines gültigen Personalausweises/Reisepasses und der Bescheinigung von der Geschäftsstelle bei der örtlichen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt der Gemeinde/Stadt). Nichtvolljährige Übungsleiterinnen/ Übungsleiter müssen von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden.
Möglichkeit der Beantragung über das Online- Portal des Bundesamts für Justiz unter folgenden Voraussetzungen:
- Einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online- Ausweisfunktion.
- Ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes.
- Eine AusweisApp ab der Version 1.13.
- Die AusweisApp kann online heruntergeladen werden
- Ggf. ein digitales Erfassungsgerät ( beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) um Nachweise hochzuladen (https://www.fuehrungszeugnis.bund.de)
4. Das Führungszeugnis wird dem Übungsleiter/ der Übungsleiterin an die Heimatadresse geschickt.
5. Der Übungsleiter/die Übungsleiterin geht damit auf die zuständige Gemeinde (alternativ auch eine der anderen Gemeinden im Landkreis Starnberg) und lässt sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen.
6. Nach Ausstellung ist das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis bzw. die Unbedenklichkeitsbescheinigung 60 Tage gültig. In dieser Zeit ist es dem GSC vorzulegen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann innerhalb von 3 Monaten jedem Verein in Kopie abgegeben werden, in dem der Übungsleiter/ die Übungsleiterin ehrenamtlich tätig ist bzw. sich ehrenamtlich engagiert.
7. Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis/ Unbedenklichkeitsbescheinigung muss alle 5 Jahre neu vorgelegt werden. Die Übungsleiterinnen/ Übungsleiter werden dann erneut von der Geschäftsstelle aufgefordert dies einzuholen.
Es ist uns durchaus bewusst, dass das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis nur eine Momentaufnahme festhält und auch mit einem zeitlichen Mehraufwand das ehrenamtliche Engagement zusätzlich belasten kann. Hinzu kommt, dass die meisten unserer Übungsleiterinnen und Übungsleiter bereits seit vielen Jahren engagiert und vertrauensvoll die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen betreuen und trainieren. Es ist aber ein Baustein mehr, der zum Schutz der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen beiträgt. Die Vorgaben schützen aber auch die Übungsleiterinnen/ Übungsleiter und den Vorstand.